Ö.b.u.v. – Was heißt das?

Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer fachlichen Expertise auf einem definierten Fachgebiet. Regelmäßig bedienen sich Gerichte oder Behörden zur  Beantwortung von Sachfragen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: öbuv) nach §132a StGB gesetzlich geschützt.

Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Objektivität, Unparteiichkeit und Weisungsfreiheit. Hierauf muss er einen Eid leisten. Ein Verstoss gegen diese Pflichten stellt einen Straftatbestand dar.

Im Vertrauen auf diesen geleisteten Eid sollen in Gerichtsverfahren in Deutschland im Regelfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden (§ 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Selbstverständlich gelten diese Grundpflichten eines öbuv Sachverständigen nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber jedem privaten Auftraggeber.

Die gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen findet sich in § 91 der Handwerksordnung oder in § 36 der Gewerbeordnung (GewO).

Ein Bewerber für das Amt eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss bei allen bestellenden Institutionen ein Bewerbungsverfahren durchlaufen, in dem die persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von Gutachten sowie der überdurchschnittliche Sachverstand mit sehr hohem Maßstab im jeweiligen Fachgebiet geprüft wird.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständigen werden i. d. R. für fünf Jahre bestellt. Vor der Wiederbestellung wird von den bestellenden Behörden geprüft, ob noch alle Bestellungsvoraussetzungen vorliegen. Ein besonderer Augenmerk wird darauf gelegt, ob die Sachverständigen ihrer Pflicht zur stetigen Fortbildung im jeweiligen Bestellungsgebiet nachgekommen sind.