Gutachten Handwerkerleistung

Für die Lieferungen und Leistungen seitens der Handwerksbetriebe existieren, abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen, weder Preisüberwachungsstellen noch gibt es eine Behörde, welche die Preisgebung überprüft.
Im Handwerk gibt es dafür den Experten, den öffentlich bestellten und vereidigten Sacherverständigen, dessen Aufgabe – gemäß §91 Abs.1 Nr8 Handwerksordnung – es ist, unter anderem Gutachten über Preise von Handwerkern zu erstatten.

In ihren Kalkulationen sind Handwerksbetriebe – sofern diese nicht gegen die guten Sitten verstoßen und somit nichtig wären – frei. Haben der Auftraggeber und der Auftragnehmer, in diesem Beispiel das Handwerksunternehmen, von dem Recht Gebrauch gemacht für die Lieferung und Leistung einen bestimmten Preis zu vereinbaren, dann sind beide auch an diese Preisvereinbarung gebunden.

Wurde zwischen Auftrageber und Auftragnehmer keine Preisvereinbarung getroffen und liegt zwischen beiden keine mündliche oder schriftliche Absprache über die Preisgebung vor, so ist eine sonst übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wobei unter der Begriffsbestimmung der üblichen Vergütung diejenige Vergütung anzusehen ist, die am Ort der erbrachten Handwerksleistung für vergleichbare Lieferungen und Leistungen durchschnittlich von den Fachbetrieben berechnet und von den Auftraggebern bezahlt worden ist.

Gern übernehmen wir hier die Prüfung mit welcher Begründung welche der Rechnungspositionen angegriffen werden können und Erstellen hierzu ein Gutachten.