Gerichtsgutachten

Prinzipiell trifft den von der Handwerkskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gemäß den § 407 ZPO, § 75 StPO, § 98 Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 118 Sozialgerichtsgesetz die Pflicht zur Gutachtenerstattung. Der Sachverständige hat dem gerichtlichen Antrag Folge zu leisten, wenn er für das Sachgebiet, auf dem das Gutachten zu erstatten ist, öffentlich bestellt wurde; dies gilt sowohl für den Zivilprozess als auch für Strafverfahren sowie für sozial- und verwaltungsgerichtliche Verfahren. Ausdrücklich nur aus wichtigem Grund kann der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einen vom Gericht gestellten Auftrag auf Gutachtenerstellung ablehnen.

Zur Hauptpflicht und eine seiner wohl wichtigsten Kriterien zur Auswahl des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind seine Unparteiichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat deshalb seine Aufgaben außerordentlich gewissenhaft zu erfüllen und die von im angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

Die Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sollen dabei derart gefasst sein, dass sie grundsätzlich auch für natürliche Personen, die nicht Auftraggeber sind, objektiv sachaussagekräftig sind. Darüber hinaus unterliegt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der besonderen Verpflichtung seine Gutachten absolut unabhängig und frei jedwedem Einflussbereich oder Interesse seitens des Auftraggerbers zu erstellen. Dabei ist es dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ausdrücklich untersagt, sich nach Weisungen, welche das Ergebnis und die hierfür maßgebenden Tatsachen und Feststellungen verfälschen könnten, zu richten. Hierzu versteht es sich, dass der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige alle die ihm zur Kenntnis gelangenden Umstände, die zur Beantwortung der Beweisfrage dienlich sind, auch verwertet; er darf in seinem Gutachten nur von solchen Voraussetzungen ausgehen, welche er selbst festgestellt hat oder die mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmen. Ferner darf der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige keine Absprachen oder Vereinbarungen treffen, die seiner Unparteiichkeit und Unabhängigkeit zuwider laufen; dies gilt im besonderen Fall für vertragliche Beziehungen mit den betroffenen Parteien. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige darf sich oder anderen Dritten keine Vorteile durch seine Tätigkeit verschaffen, versprechen oder gewähren lassen; dies gilt auch für Anschlussaufträge, die sich an seine gutachterliche Einschaltung ergeben könnten. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger darf die Rahmen seiner Gutachtertätigkeit festgestellten Sachmängel grundsätzlich nicht beheben oder beheben lassen.

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist auch zur ordnungsgemäßen Gutachtenerstattung verpflichtet; dies setzt voraus, dass der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige über die neuesten technischen und wissenschaftlich erwiesenen Erkenntnisse verfügt und diese in seinem Gutachten berücksichtigt.

Wesentliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Berichterstattung ist die exakte und eindeutige Fixierung eines Fragenkatalogs zum Sachverständigenauftrag. Innerhalb eines gerichtlichen Auftrages erfolgt dies mittels Beweisbeschluss durch das Gericht; sollte der Beweisbeschluss ungenau abgefasst sein, so wird der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beim Auftraggebenden Gericht rückfragen und erforderlichenfalls aus seiner Fachkenntnis heraus Formulierungshilfen anbieten.

Alle Gutachten sind vom öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen persönlich auszuarbeiten und schriftlich abzufassen; das Gericht kann verlangen, dass er das Ergebnis in der Verhandlung vorträgt, er die Inhalte und Feststellungen vertritt und auch verteidigen kann.